Statuten
der Unteroffiziersgesellschaft Burgenland
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
(1)
Der Verein führt den Namen
„Unteroffiziersgesellschaft Burgenland“, kurz „UOG/B“.
(2)
Er hat seinen Sitz in Güssing und erstreckt seine
Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes BURGENLAND. In Orten des Bundeslandes
können Zweigstellen ohne Vereinscharakter errichtet werden.
(3)
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen
Bestrebungen.
§ 2 Zweck des Vereines
(1)
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(2)
Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:
a.
Förderung der Wehrbereitschaft sowie Pflege und
Festigung der Kameradschaft und der soldatischen Gesinnung.
b.
Kameradschaftshilfe bei unverschuldeter Notlage von
Mitgliedern und bei Todesfall an die Hinterbliebenen ohne jeden Rechtsanspruch.
c.
Schaffung und Erhaltung sowie Führung und Verwaltung
sozialer Einrichtungen.
d.
Durchführung von Veranstaltungen zum Zwecke der
körperlichen und geistigen Ertüchtigung.
e.
Teilnahme an Veranstaltungen und Feierlichkeiten des
Bundesheeres, befreundeter Verbände, Gesellschaften und Vereinen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
(1)
Der Vereinszweck
wird durch ideelle und materielle Mittel angestrebt.
(2)
Als ideelle Mittel dienen:
a.
Veranstaltungen zum Zwecke der militärischen
Fortbildung,
b.
Veranstaltungen zur Hebung der Allgemeinbildung,
c.
Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art,
d.
Kontaktaufnahme mit öffentlichen und privaten
Institutionen im Interesse der geistigen Landesverteidigung,
e.
Herausgabe von Publikationen.
(3)
Als materielle Mittel dienen:
a.
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b.
Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden,
Vermächtnisse, Subventionen, sowie Einnahmen aus Einrichtungen gem. § 2 (2)
Lit.c.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder der UOG/B gliedern sich in
ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
(2)
Zur Mitgliedschaft ist die Österreichische
Staatsbürgerschaft notwendig.
(3)
Ordentliche Mitglieder sind:
a.
Unteroffiziere im Aktivstand,
b.
Unteroffiziere im Ruhestand, in der Reserve und
außer Dienst.
(4)
Außerordentliche Mitglieder sind:
a.
Reserveunteroffiziersanwärter bis zur Beförderung
zum UO,
b.
Personen, die sich mit Angelegenheiten der
Landesverteidigung beschäftigen und Interesse an allgemeinen Wehrfragen haben,
sofern sie nicht zum Personenkreis gem. Abs. 3 gehören.
(5)
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen wegen
besonderer Verdienste um die UOG/B verliehen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Zum Beitritt als ordentliches oder außerordentliches
Mitglied ist die schriftliche Anmeldung beim Leitungsorgan erforderlich
(Beitrittserklärung).
(2)
Über Annahme oder Ablehnung des Beitrittes
entscheidet der Leitungsorgan. Gegen die Ablehnung des Beitrittes ist die
Berufung an den Ausschuss zulässig; die Berufung ist innerhalb von vier Wochen
nach Erhalt des schriftlichen Ablehnungsbeschlusses beim Leitungsorgan
einzubringen. Über die Berufung entscheidet der Ausschuss endgültig.
(3)
Über Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet
die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf Antrag des Ausschusses.
(4)
Ein von einer anderen Unteroffiziers-Gesellschaft
rechtskräftig ausgeschlossenes ehemaliges Mitglied, kann nicht Mitglied der
UOG/B werden.
(5)
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung nach frühestens zwei Jahren nach
rechtskräftigem Ausschluss wieder aufgenommen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2)
Der Austritt ist dem Leitungsorgan mittels
eingeschriebenem Brief anzuzeigen.
(3)
Der Leitungsorgan kann die Streichung eines
Mitgliedes vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages trotz
zweimaliger mittels eingeschriebenen Briefes der UOG/B erfolgter Mahnung länger
als ein Jahr im Rückstand ist.
(4)
Mitglieder, die den Bestimmungen der Statuten oder
den Beschlüssen der Organe zuwiderhandeln oder die das Ansehen der UOG/B
schädigen, können mit Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu gegeben. Das
gleiche gilt sinngemäß für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedschaftsausweis
(4)
Jedes Mitglied erhält bei dir Aufnahme einen
Mitgliedsausweis.
(5)
Dieser ist mit einer laufenden Nummer aus der
Mitgliederevidenzliste zu versehen.
(6)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Ausweis
dem Leitungsorgan der UOG/B zurückzugeben.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder sind berechtigt, mit Sitz und Stimme
an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; nur ordentliche Mitglieder sind
berechtigt, Anträge zu stellen sowie das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben. Alle Mitglieder haben das Recht, an den von der UOG/B durchgeführten
Veranstaltungen teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benützen.
(2)
Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen
der UOG/B zu wahren, die Statuten zu beachten, die Bestrebungen der
Gesellschaft zu fördern und die Beschlüsse der Organe zu beachten.
(3)
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder,
sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9 Organe der Unteroffiziersgesellschaft Burgenland
(1) Organe der UOG/B
sind:
a. Die
Mitgliederversammlung,
b. der Ausschuss,
c. das Leitungsorgan,
d. die Rechnungsprüfer.
(2) Die gesamten Organe
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1)
Im Laufe eines jeden Kalenderjahres treten die
Mitglieder an jenem Ort zur ordentlichen (sinngemäß außerordentlichen)
Mitgliederversammlung zusammen, welcher von Leitungsorgan der UOG/B beschlossen
wird.
(2)
Auf Beschluss des Leitungsorgans oder der
ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, hat das
Leitungsorgan binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat das
Leitungsorgan durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung vorzunehmen. Die Einladungen müssen spätestens drei Wochen vor
Zusammentritt der Mitgliederversammlung ergehen.
(4)
Anträge der ordentlichen Mitglieder können nur dann
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens vier Wochen vor deren
Zusammentritt beim Leitungsorgan schriftlich eingebracht werden.
(5)
Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung obliegt dem
Präsidenten der UOG/B, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch
der Verhindert, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende
Leitungsorgansmitglied den Vorsitz zu übernehmen.
(6)
Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst
werden, die auf der Tagesordnung stehen.
Hiervon sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ausgenommen.
(7)
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Mangelt der Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes
die Beschlussfähigkeit, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist sodann
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
(8)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse auf Änderung der Statuten oder auf Auflösung der UOG/B erfordern
eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(9)
Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die
gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das
Protokoll ist vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.
Entgegenname und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhören der
Rechnungsprüfer;
b.
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung bzw.
Abänderung derselben sowie über die Errichtung von Zweigstellen und Regelung
deren Tätigkeit;
c.
Beschlussfassung über den Voranschlag;
d.
Wahl des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer;
e.
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge;
f.
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
auf Antrag des Leitungsorgans;
g.
Behandlung besonderer auf der Tagesordnung stehender
Angelegenheiten;
h.
Änderung der Statuten;
i.
freiwillige Auflösung des Vereines.
§ 12 Das Leitungsorgan
(1)
Das Leitungsorgan besteht aus dem Präsidenten,
seinem Stellvertreter, dem geschäftsführenden Obmann, dem Schriftführer,
dessen Stellvertreter, dem Kassier, dessen Stellvertreter,
sowie aus drei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung wählt das
Leitungsorgan aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
(2)
Die Amtsdauer des Leitungsorgans beträgt vier Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Ist ein Mitglied des Leitungsorgans dauernd
verhindert seine Funktion auszuüben, so ist bis zur nächsten
Mitgliederversammlung auf Beschluss des Leitungsorgans ein ordentliches
Mitglied in das Leitungsorgan zu kooptieren und diesem die Funktion des
ausgeschiedenen Mitgliedes zu übertragen.
(4)
Das Leitungsorgan wird bei Bedarf, zumindest aber
drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, vom Präsidenten zu
ordentlichen Sitzungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei
Mitgliedern des Leitungsorgans oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat
binnen einer Woche eine außerordentliche Sitzung stattzufinden. Im Bedarfsfalle
kann der Präsident das Leitungsorgan jederzeit zu einer außerordentlichen
Sitzung einberufen.
(5)
Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem
Präsidenten, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
(6)
Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle
seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
(7)
Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8)
Für Sitzungen des Leitungsorgans gilt § 10, Abs. 9
sinngemäß.
(9)
Auf Einladung des Präsidenten sind die
Rechnungsprüfer berechtigt, den Sitzungen des Leitungsorgans mit beratender
Stimme beizuwohnen; die Zweigstellenleiter mit Sitz und Stimme.
§ 13 Aufgaben des Leitungsorgans
(1)
Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung der UOG/B
unter Bedachtnahme auf die Statuten und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung:
a.
Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige
Vorarbeiten für die Mitgliederversammlung;
b.
Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassen des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c.
Ausarbeitung der Geschäftsordnung;
d.
Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Mitgliederversammlung;
e.
Einberufung des Ausschusses;
f.
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
g.
Vermögensverwaltung;
h.
Aufnahme von Mitgliedern;
i.
Streichung von Mitgliedern;
j.
Bestellung von Leitern der Zweigstellen;
k.
Verleihung von Dank- und Ehrenurkunden sowie
Auszeichnungen.
§ 14 Der Ausschuss
(1) Der Ausschuss
besteht aus dem Leitungsorgan und den Zweigstellenleitern.
(2)
Der Ausschuss wird mindestens einmal im Jahr vom
Leitungsorgan zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag
von mindestens fünf Mitgliedern des Ausschusses oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden.
(3)
Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem
Präsidenten, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
(4)
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurden und die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
(5)
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6)
Für Sitzungen des Ausschusses gilt § 10, Abs. 9
sinngemäß.
(7)
Auf Einladung des Präsidenten sind die
Rechnungsprüfer und die Obmänner der Fachgruppen berechtigt, den Sitzungen des
Ausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen.
§ 15 Aufgaben des Ausschusses
(1)
Bildung von Referenten bzw. Fachgruppen aus dem
Kreis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zur Behandlung
besonderer vom Ausschuss jeweils festzulegenden Themen und Bestellung von
Obmännern der Fachgruppen.
(2)
Ausarbeitung von Vorschlägen in Angelegenheiten die
den Vereinszweck betreffen.
(3)
Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des
Beitrittes (§5, Abs. 2).
(4)
Antragstellung auf Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft an die Mitgliederversammlung.
(5)
Ausschluss von Mitgliedern (§6, Abs. 4).
(6)
Durchführung jener Aufgaben, die dem Ausschuss von
der Mitgliederversammlung übertragen wurden.
§ 16 Besondere Obliegenheiten der einzelnen Funktionäre
(1)
Der Präsident ist der höchste Funktionär der
UOG/B. Ihm obliegt die Vertretung der UOG/B nach außen, gegenüber Behörden und
dritten Personen. Er überwacht die Einhaltung der statutarischen Bestimmungen,
führt in der Mitgliederversammlung, in den Sitzungen des Leitungsorgans und des
Ausschusses den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse
und erledigt die laufenden Geschäfte. Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident
berechtigt, auch in Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, des
Leitungsorgans oder des Ausschusses unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Organ.
(2)
Dem Stellvertreter des Präsidenten obliegen
dessen Aufgaben im Falle einer Verhinderung im vollen Umfang.
(3)
Dem geschäftsführenden Obmann obliegen die
Aufgaben in der Unterstützung des Präsidenten im vollen Umfang.
(4)
Dem Schriftführer obliegt die Führung des
Schriftverkehrs und der Protokolle über die Mitgliederversammlung und die
Sitzungen des Ausschusses und des Leitungsorgans.
(5)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung der UOG/B verantwortlich.
(6)
Im Falle der Verhinderung des Schriftführers bzw.
des Kassiers treten an ihre Stelle die Stellvertreter.
(7)
Die für den Verein verpflichtenden Urkunden sind vom
Präsidenten und vom Schriftführer, sonstige schriftliche Ausfertigungen und
Bekanntmachungen auch vom Stellvertreter des Präsidenten, gegebenenfalls vom
geschäftsführenden Obmann und vom Schriftführer gemeinsam zu unterfertigen.
Schriftliche Ausfertigungen die Geldangelegenheiten betreffen, sind entweder
vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter, gegebenenfalls vom
geschäftsführenden Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Insichgeschäfte
(im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines
organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des
Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer.
§ 17 Die
Rechnungsprüfer
(1)
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
(2)
Der Rechnungsbericht der Rechnungsprüfer hat die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den
Bestand der UOG/B aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor
allem auf Insichgeschäfte (§16 Abs.7) ist besonders einzugehen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und der Generalversammlung zu
berichten.
§ 18 Das
Schlichtungsorgan
(1)
Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung
berufen.
(2)
Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei in
der Mitgliederversammlung Stimmberechtigten zusammen. Sie wird derart gebildet,
dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan einen Schiedsrichter namhaft macht. Diese
beiden wählen einen Vorsitzenden aus dem Verband. Wird dabei kein Einvernehmen
erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der
Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)
Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre
Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
(4)
Sofern das Verfahren der Schlichtungseinrichtung
nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs
Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden,
als ein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO eingerichtet wird.
§ 19 Die Zweigstelle
(1)
Gemäß §1 (2) können in Orten des Bundeslandes
BURGENLAND Zweigstellen ohne Vereinscharakter errichtet werden.
(2)
Die Zweigstellen sind befugt, zur Durchführung des
in den §§ 2 und 3 angestrebten Vereinszweckes, neben dem Zweigstellenleiter und
seinem Stellvertreter, auch einen Zweigstellenausschuss zu bilden.
(3)
Der Zweigstellenleiter, sein Stellvertreter und
sofern erforderlich weitere Mitglieder des Zweigstellenausschusses (ein
Kassier, ein Schriftführer, Einheits- bzw. Dienststellenvertreter), sind aus
den Reihen der ordentlichen Mitglieder der UOG/B in der Zweigstelle von der
Zweigstellenversammlung zu wählen. Die Wahl der Organe der Zweigstelle hat alle
vier Jahre im Rhythmus der Wahl der Organe der UOG/B zu erfolgen. Der Wahlmodus
bleibt der Zweigstellenversammlung überlassen. Die einschlägigen Bestimmungen
der Statuten der UOG/B finden sinngemäß Anwendung.
(4)
Dem Leitungsorgan der UOG/B sind zur Durchführung
der in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben, die jeweils von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge zur
Gänze abzuführen.
(5)
Für Büromaterial, Postgebühren etc. werden dem
Zweigstellenleiter über dessen Antrag vom Leitungsorgan entsprechende
Geldmittel zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung dieser Geldbeträge ist
ein Nachweis zu führen, in welchem dem Leitungsorgan jederzeit Einsicht zu
gewähren ist.
§ 20 Auflösung der Unteroffiziersgesellschaft Burgenland
(1)
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in
einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern
Verbandsvermögen vorhanden ist - über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn
erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss
zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer gemeinnützigen Organisation (im
Sinne der Abgabenordnung) zufallen.
(3)
Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige
Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung dem Magistrat Eisenstadt als zuständige Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
§ 21 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut
sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für
die weibliche Form.