Statuten


Statuten der Unteroffiziersgesellschaft Burgenland


 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit



(1)   Der Verein führt den Namen „Unteroffiziersgesellschaft Burgenland“, kurz „UOG/B“.

(2)   Er hat seinen Sitz in Güssing und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes BURGENLAND. In Orten des Bundeslandes können Zweigstellen ohne Vereinscharakter errichtet werden.

(3)   Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Bestrebungen.

§ 2 Zweck des Vereines



(1)   Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(2)   Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:

a.      Förderung der Wehrbereitschaft sowie Pflege und Festigung der Kameradschaft und der soldatischen Gesinnung.

b.      Kameradschaftshilfe bei unverschuldeter Notlage von Mitgliedern und bei Todesfall an die Hinterbliebenen ohne jeden Rechtsanspruch.

c.      Schaffung und Erhaltung sowie Führung und Verwaltung sozialer Einrichtungen.

d.      Durchführung von Veranstaltungen zum Zwecke der körperlichen und geistigen Ertüchtigung.

e.      Teilnahme an Veranstaltungen und Feierlichkeiten des Bundesheeres, befreundeter Verbände, Gesellschaften und Vereinen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes



(1)   Der Vereinszweck  wird durch ideelle und materielle Mittel angestrebt.

(2)   Als ideelle Mittel dienen:

a.      Veranstaltungen zum Zwecke der militärischen Fortbildung,

b.      Veranstaltungen zur Hebung der Allgemeinbildung,

c.      Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art,

d.      Kontaktaufnahme mit öffentlichen und privaten Institutionen im Interesse der geistigen Landesverteidigung,

e.      Herausgabe von Publikationen.

(3)   Als materielle Mittel dienen:

a.      Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

b.      Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse, Subventionen, sowie Einnahmen aus Einrichtungen gem. § 2 (2) Lit.c.



§ 4 Arten der Mitgliedschaft



(1)   Die Mitglieder der UOG/B gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

(2)   Zur Mitgliedschaft ist die Österreichische Staatsbürgerschaft notwendig.

(3)   Ordentliche Mitglieder sind:

a.      Unteroffiziere im Aktivstand,

b.      Unteroffiziere im Ruhestand, in der Reserve und außer Dienst.

(4)   Außerordentliche Mitglieder sind:

a.      Reserveunteroffiziersanwärter bis zur Beförderung zum UO,

b.      Personen, die sich mit Angelegenheiten der Landesverteidigung beschäftigen und Interesse an allgemeinen Wehrfragen haben, sofern sie nicht zum Personenkreis gem. Abs. 3 gehören.

(5)   Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen wegen besonderer Verdienste um die UOG/B verliehen werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft



(1)   Zum Beitritt als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist die schriftliche Anmeldung beim Leitungsorgan erforderlich (Beitrittserklärung).

(2)   Über Annahme oder Ablehnung des Beitrittes entscheidet der Leitungsorgan. Gegen die Ablehnung des Beitrittes ist die Berufung an den Ausschuss zulässig; die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ablehnungsbeschlusses beim Leitungsorgan einzubringen. Über die Berufung entscheidet der Ausschuss endgültig.

(3)   Über Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf Antrag des Ausschusses.

(4)   Ein von einer anderen Unteroffiziers-Gesellschaft rechtskräftig ausgeschlossenes ehemaliges Mitglied, kann nicht Mitglied der UOG/B werden.

(5)   Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung nach frühestens zwei Jahren nach rechtskräftigem Ausschluss wieder aufgenommen werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft



(1)   Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2)   Der Austritt ist dem Leitungsorgan mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen.

(3)   Der Leitungsorgan kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages trotz zweimaliger mittels eingeschriebenen Briefes der UOG/B erfolgter Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

(4)   Mitglieder, die den Bestimmungen der Statuten oder den Beschlüssen der Organe zuwiderhandeln oder die das Ansehen der UOG/B schädigen, können mit Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu gegeben. Das gleiche gilt sinngemäß für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung.


§ 7 Mitgliedschaftsausweis



(4)   Jedes Mitglied erhält bei dir Aufnahme einen Mitgliedsausweis.

(5)   Dieser ist mit einer laufenden Nummer aus der Mitgliederevidenzliste zu versehen.

(6)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Ausweis dem Leitungsorgan der UOG/B zurückzugeben.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder



(1)   Alle Mitglieder sind berechtigt, mit Sitz und Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; nur ordentliche Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Alle Mitglieder haben das Recht, an den von der UOG/B durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benützen.

(2)   Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen der UOG/B zu wahren, die Statuten zu beachten, die Bestrebungen der Gesellschaft zu fördern und die Beschlüsse der Organe zu beachten.

(3)   Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 9 Organe der Unteroffiziersgesellschaft Burgenland



(1)   Organe der UOG/B sind:

a.      Die Mitgliederversammlung,

b.      der Ausschuss,

c.      das Leitungsorgan,

d.      die Rechnungsprüfer.

(2)   Die gesamten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10 Die Mitgliederversammlung



(1)   Im Laufe eines jeden Kalenderjahres treten die Mitglieder an jenem Ort zur ordentlichen (sinngemäß außerordentlichen) Mitgliederversammlung zusammen, welcher von Leitungsorgan der UOG/B beschlossen wird.

(2)   Auf Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, hat das Leitungsorgan binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat das Leitungsorgan durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung vorzunehmen. Die Einladungen müssen spätestens drei Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung ergehen.

(4)   Anträge der ordentlichen Mitglieder können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens vier Wochen vor deren Zusammentritt beim Leitungsorgan schriftlich eingebracht werden.

(5)   Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten der UOG/B, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch der Verhindert, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Leitungsorgansmitglied den Vorsitz zu übernehmen.

(6)   Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden,  die auf der Tagesordnung stehen. Hiervon sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgenommen.

(7)   Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Mangelt der Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(8)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse auf Änderung der Statuten oder auf Auflösung der UOG/B erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(9)   Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung



Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.      Entgegenname und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhören der Rechnungsprüfer;

b.      Beschlussfassung über die Geschäftsordnung bzw. Abänderung derselben sowie über die Errichtung von Zweigstellen und Regelung deren Tätigkeit;

c.      Beschlussfassung über den Voranschlag;

d.      Wahl des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer;

e.      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

f.       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Leitungsorgans;

g.      Behandlung besonderer auf der Tagesordnung stehender Angelegenheiten;

h.     Änderung der Statuten;

i.       freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 12 Das Leitungsorgan



(1)   Das Leitungsorgan besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem geschäftsführenden Obmann, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dessen Stellvertreter, sowie aus drei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung wählt das Leitungsorgan aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.

(2)   Die Amtsdauer des Leitungsorgans beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3)   Ist ein Mitglied des Leitungsorgans dauernd verhindert seine Funktion auszuüben, so ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf Beschluss des Leitungsorgans ein ordentliches Mitglied in das Leitungsorgan zu kooptieren und diesem die Funktion des ausgeschiedenen Mitgliedes zu übertragen.

(4)   Das Leitungsorgan wird bei Bedarf, zumindest aber drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, vom Präsidenten zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Leitungsorgans oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat binnen einer Woche eine außerordentliche Sitzung stattzufinden. Im Bedarfsfalle kann der Präsident das Leitungsorgan jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

(5)   Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

(6)   Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)   Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8)   Für Sitzungen des Leitungsorgans gilt § 10, Abs. 9 sinngemäß.

(9)  Auf Einladung des Präsidenten sind die Rechnungsprüfer berechtigt, den Sitzungen des Leitungsorgans mit beratender Stimme beizuwohnen; die Zweigstellenleiter mit Sitz und Stimme.

§ 13 Aufgaben des Leitungsorgans



(1)   Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung der UOG/B unter Bedachtnahme auf die Statuten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung:

a.      Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Mitgliederversammlung;

b.      Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

c.      Ausarbeitung der Geschäftsordnung;

d.      Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

e.      Einberufung des Ausschusses;

f.       Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

g.      Vermögensverwaltung;

h.     Aufnahme von Mitgliedern;

i.       Streichung von Mitgliedern;

j.       Bestellung von Leitern der Zweigstellen;

k.      Verleihung von Dank- und Ehrenurkunden sowie Auszeichnungen.

§ 14 Der Ausschuss



(1)   Der Ausschuss besteht aus dem Leitungsorgan und den Zweigstellenleitern.

(2)   Der Ausschuss wird mindestens einmal im Jahr vom Leitungsorgan zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Ausschusses oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden.

(3)   Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

(4)   Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurden und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(5)   Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6)   Für Sitzungen des Ausschusses gilt § 10, Abs. 9 sinngemäß.

(7)   Auf Einladung des Präsidenten sind die Rechnungsprüfer und die Obmänner der Fachgruppen berechtigt, den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen.


§ 15 Aufgaben des Ausschusses



(1)   Bildung von Referenten bzw. Fachgruppen aus dem Kreis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zur Behandlung besonderer vom Ausschuss jeweils festzulegenden Themen und Bestellung von Obmännern der Fachgruppen.

(2)   Ausarbeitung von Vorschlägen in Angelegenheiten die den Vereinszweck betreffen.

(3)   Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Beitrittes (§5, Abs. 2).

(4)   Antragstellung auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an die Mitgliederversammlung.

(5)   Ausschluss von Mitgliedern (§6, Abs. 4).

(6)  Durchführung jener Aufgaben, die dem Ausschuss von der Mitgliederversammlung übertragen wurden.


§ 16 Besondere Obliegenheiten der einzelnen Funktionäre



(1)   Der Präsident ist der höchste Funktionär der UOG/B. Ihm obliegt die Vertretung der UOG/B nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er überwacht die Einhaltung der statutarischen Bestimmungen, führt in der Mitgliederversammlung, in den Sitzungen des Leitungsorgans und des Ausschusses den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte. Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, des Leitungsorgans oder des Ausschusses unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

(2)   Dem Stellvertreter des Präsidenten obliegen dessen Aufgaben im Falle einer Verhinderung im vollen Umfang.

(3)   Dem geschäftsführenden Obmann obliegen die Aufgaben in der Unterstützung des Präsidenten im vollen Umfang.

(4)   Dem Schriftführer obliegt die Führung des Schriftverkehrs und der Protokolle über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Ausschusses und des Leitungsorgans.

(5)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der UOG/B verantwortlich.

(6)   Im Falle der Verhinderung des Schriftführers bzw. des Kassiers treten an ihre Stelle die Stellvertreter.

(7)   Die für den Verein verpflichtenden Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sonstige schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen auch vom Stellvertreter des Präsidenten, gegebenenfalls vom geschäftsführenden Obmann und vom Schriftführer gemeinsam zu unterfertigen. Schriftliche Ausfertigungen die Geldangelegenheiten betreffen, sind entweder vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter, gegebenenfalls vom geschäftsführenden Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer.



§ 17  Die Rechnungsprüfer



(1)   Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.

(2)   Der Rechnungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der UOG/B aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§16 Abs.7) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und der Generalversammlung zu berichten.


§ 18  Das Schlichtungsorgan



(1)   Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.

(2)   Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei in der Mitgliederversammlung Stimmberechtigten zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan  einen Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden wählen einen Vorsitzenden aus dem Verband. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4)   Sofern das Verfahren der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO eingerichtet wird.

§ 19 Die Zweigstelle



(1)   Gemäß §1 (2) können in Orten des Bundeslandes BURGENLAND Zweigstellen ohne Vereinscharakter errichtet werden.

(2)   Die Zweigstellen sind befugt, zur Durchführung des in den §§ 2 und 3 angestrebten Vereinszweckes, neben dem Zweigstellenleiter und seinem Stellvertreter, auch einen Zweigstellenausschuss zu bilden.

(3)   Der Zweigstellenleiter, sein Stellvertreter und sofern erforderlich weitere Mitglieder des Zweigstellenausschusses (ein Kassier, ein Schriftführer, Einheits- bzw. Dienststellenvertreter), sind aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder der UOG/B in der Zweigstelle von der Zweigstellenversammlung zu wählen. Die Wahl der Organe der Zweigstelle hat alle vier Jahre im Rhythmus der Wahl der Organe der UOG/B zu erfolgen. Der Wahlmodus bleibt der Zweigstellenversammlung überlassen. Die einschlägigen Bestimmungen der Statuten der UOG/B finden sinngemäß Anwendung.

(4)   Dem Leitungsorgan der UOG/B sind zur Durchführung der in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben, die jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge zur Gänze abzuführen.

(5)   Für Büromaterial, Postgebühren etc. werden dem Zweigstellenleiter über dessen Antrag vom Leitungsorgan entsprechende Geldmittel zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung dieser Geldbeträge ist ein Nachweis zu führen, in welchem dem Leitungsorgan jederzeit Einsicht zu gewähren ist.

§ 20 Auflösung der Unteroffiziersgesellschaft Burgenland



(1)   Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation  (im Sinne der Abgabenordnung) zufallen.

(3)   Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung dem Magistrat  Eisenstadt als zuständige Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 21 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen



Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.